AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HiMo Elektromotorenhandel GbR
Stand März 2026
1. Geltungsbereich, Form
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HiMo Elektromotorenhandel GbR (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge) haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Vertragsschluss, Unterlagen
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers bzw. werden verbindlich mit Beginn der Auftragsausführung. Weicht die Bestellung des Auftraggebers von dem Angebot des Auftragnehmers ab, wird der Auftraggeber diese Abweichungen bei der Bestellung besonders kenntlich machen. Diese Änderungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn diese durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Schriftform.
2.5. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung, zur Ausführung oder zur Leistung (z.B. Produktbeschreibungen und technische Daten) sowie Darstellungen des Auftragnehmers desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Sicherheitsleistung
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ab Werk zzgl. Verpackungen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Bei allen Aufträgen, auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung an den Auftraggeber weiterzugeben.
3.3. Der in Rechnung gestellte Preis ist rein netto Kasse zur Zahlung fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
3.4. Spätestens mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen kommt der Auftraggeber in Verzug. Die noch offenstehende Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere gem. Ziffer 6.6., dieser AGB unberührt.
3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Ausführung, Lieferung- und Leistungszeit
4.1. Die Leistungszeit und die Ausführungsfrist ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, oder Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Ausführungsfrist oder Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2. Von dem Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Ausführung, für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung von Gegenständen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte wegen Verzugs des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Ausführungs- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Ausführungs- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt.
4.4. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des Personals des Auftragnehmers zu tragen.
4.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Ausführung, einer Leistung, einer Lieferung oder für Leistungsverzögerungen bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Ausführung, die Leistung oder die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Ausführungs- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Ausführungs- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Ausführung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.6. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4.7. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Auftragnehmer ausschließen oder beeinträchtigen.
5. Erfüllungsort, Gefahrtragung, Transport, Abnahme
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hilchenbach in Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
5.3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Auftragnehmer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5.5. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung bzw. der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation bzw. Ausführung schuldet, diese abgeschlossen ist,
- der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.6. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Ausführung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Ausführung 6 Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Gewährleistung
6.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend und in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
6.2. Grundlage der Mängelhaftung des Auftraggebers ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder seitens des Auftragnehmers (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage des Auftragnehmers) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware, gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
6.3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Ziffer 6.2. dieser AGB ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt der Auftragnehmer insoweit keine Haftung.
6.4. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
6.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die vom Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung leistet. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzubehalten.
6.7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Sache auf sein Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
6.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
6.9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Auftragnehmer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.11. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 7 und 8 dieser AGB.
7. Sonstige Haftung, Schadensersatz
7.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3. Die sich aus Ziffer 7.2. dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Verjährung
8.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
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8.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 7.2. S. 1 und S. 2 a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den verkauften Liefergegenständen vor.
9.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. unten Ziffer 9.4. c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Auftragnehmers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Auftragnehmer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gem. Ziffer 9.4. a) zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2. genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 9.3. geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
10. Schutzrechte
10.1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
10.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziffern 7 und 8 dieser AGB.
10.3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
11. Geheimhaltung
11.1. Als vertraulich vom Auftraggeber zu behandeln und der Geheimhaltungspflicht unterworfen, gelten alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die für die Ausführung des Auftrages nötig sind, sowie alle Arbeitsmethoden, Verfahren, Einrichtungen, Ausrüstungen, Pläne, Zeichnungen und Dokumente, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder seinen Vertretern während der Auftragsdurchführung zugänglich macht oder die zur Ausführung des Auftrags zwingend notwendig sind.
11.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, (i) die zum Zeitpunkt des Empfangs bereits öffentlich allgemein bekannt sind, (ii) die dem Auftraggeber zum Zeitpunkt des Empfangs bereits bekannt waren oder von diesem danach unabhängig von diesem Vertragsverhältnis selbstständig entwickelt oder entdeckt oder ihm von Dritten ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen ohne Einschränkung zugänglich gemacht wurden, (iii) die auf anderem Wege als durch Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden, (iv) deren Veröffentlichung der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder (v) zu deren Offenlegung der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet ist.
11.3. Zur Erfüllung des Auftrags eingesetzte Mitarbeiter des Auftraggebers sowie Unterlieferanten sind entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
11.4. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine vertrauliche Information zur Kenntnis eines unbefugten Dritten gelangt ist oder dass eine vertrauliche Information verlorengegangen ist, so hat er den anderen Vertragspartner unverzüglich hiervon zu unterrichten.
12. Datenschutz
12.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Auftragnehmer kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte erheben, speichern, verarbeiten und nutzen darf. Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktdaten wie: Name, Anschrift, Position im Unternehmen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse usw. sowie Daten zu besonderen Kenntnissen, Orts- und Zeitangaben zu Besprechungen und ähnliche Daten.
12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Auftragnehmer kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten dieser Personen zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte an Dritte übermitteln darf.
12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von allen Personen, welche in seinem Namen oder in seinem Auftrag mit dem Auftragnehmer kommunizieren, rechtswirksame Erklärungen einzuholen, aufgrund derer diese Personen ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten dieser Personen nur auf ausdrückliche Aufforderung der betroffenen Person löschen muss.
12.4. Rechtswirksam im Sinne der vorstehenden Regelungen bedeutet, dass der Auftraggeber selbsttätig die nach dem Datenschutzrecht und dem allgemeinen Schuldrecht notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Erklärung ermitteln muss.
12.5. Liegen dem Auftraggeber die zuvor genannten Erklärungen nicht vor, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
12.6. Verstößt der Auftraggeber gegen die zuvor genannte Hinweispflicht oder stellt sich im Nachhinein heraus, dass die vom Auftraggeber eingeholten Erklärungen ganz oder in Teilen unwirksam sind, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Forderungen frei, die Dritte im Zusammenhang mit diesen Vertragsverletzungen gegen den Auftragnehmer erheben. Die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang zustehenden gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
12.7. Im Übrigen wird der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers entsprechend der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand, Vertragssprache
13.1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist – auch internationaler – Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Siegen in Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Siegen in Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.3. Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Der Auftragnehmer speichert personenbezogene Daten des Auftraggebers und hält sich dabei an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Speicherung erfolgt zu Zwecken der Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte.
Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskunft hinsichtlich der über ihn bzw. sie beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sollte der Auftraggeber oder ein Mitarbeiter des Auftraggebers in dem Verhalten des Auftragnehmers einen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen, möge er sich direkt an den Auftragnehmer wenden. Im Falle einer berechtigten Reklamation wird der Auftragnehmer den Verstoß dann sofort einstellen. Einer Abmahnung oder einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es in solchen Fällen nicht.
Sollte der Auftraggeber die Verletzung geltenden Rechts im Wege einer Abmahnung oder gerichtlich geltend machen, weist der Auftragnehmer darauf hin, dass der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten wegen fehlender Wiederholungsgefahr selbst zu tragen hat.
